| AH46.20-P-9409-01A | Beurteilung des Lenkgetriebes bei Reparatur eines Unfallfahrzeuges | Typ alle | ![]() |
| 1. Unfälle mit Blechschäden
Bei Unfällen mit Blechschäden (z. B. deformierter Kotflügel, Längsträger, Seitenbeplankung, Heckpartie usw.) kann das Lenkgetriebe unter der Voraussetzung weiterverwendet werden, dass Teile der Vorderachse, des Lenkgetriebes oder des Lenkgestänges nicht beschädigt sind. Bei Fahrzeugen mit Kugelumlauflenkung (Typ 129, 140, 170, 202, 208, 240) ist zusätzlich darauf zu achten, dass die Lenkeingangswelle (Anbindung der unteren Lenkspindel an das Lenkgetriebe) und die Gelenkscheibe (Hardyscheibe) keine Verdrehungen (Torsion) aufweisen. |
2. Unfälle mit bleibenden Verformungen an Vorderachse oder Lenkgestänge
Das Lenkgetriebe muss aus Sicherheitsgründen erneuert werden, wenn Teile der Vorderachse, des Lenkgetriebes oder des Lenkgestänges bleibend verformt sind. Durch einen Stoß, der über die Vorderachse bzw. das Lenkgestänge auf das Lenkgetriebe übertragen wurde, könnten äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen verursacht worden sein. Eine hierfür erforderliche Druck- und Rissprüfung ist in den Werkstätten nicht möglich, deshalb ist im Zweifelsfalle das Lenkgetriebe zu erneuern.
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| 3. Unfälle mit ausgelöstem Fahrerairbag
Bei Unfällen mit ausgelöstem Fahrerairbag müssen das Lenkrad und das Mantelrohr immer erneuert werden. Durch Auslösen des Fahrerairbags kann es zu äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen im Lenkrad und im Mantelrohr kommen. |
Handelt es sich bei dem Schaden um einen Versicherungsfall, empfehlen wir die betreffende Versicherung bzw. den beauftragten Kfz-Sachverständigen auf die Notwendigkeit dieser Vorgehensweise hinzuweisen.Soll entgegen der Auffassung des verantwortlichen Werkstattpersonals das Lenkgetriebe im Fahrzeug verbleiben, empfehlen wir, die Entscheidung des Sachverständigen bzw. Versicherungsbeauftragten durch seine Unterschrift bestätigen zu lassen. Soll im Ausnahmefall ein Lenkgetriebe befundet werden (z. B. auf Verlangen der Versicherung, wenn das Lenkgetriebe als Unfallursache genannt wurde), muss der Sachverständige oder Versicherungsbeauftragte hierfür einen separaten Auftrag erteilen. |